Erschließungsbeiträge

Beschreibung

1. Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden. Erschließungsanlagen, für die die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen).

2. Eine Zahlungspflicht kann sich dabei zum einen aus Verträgen ergeben. So wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags der Gemeinde die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt. Häufig erwerben die Gemeinden auch selber den Baugrund, überplanen und erschließen ihn und refinanzieren sich dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).

3. Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Dabei ist wesentlich, dass nicht "die Infrastruktur als Ganzes" abgerechnet werden kann, sondern Beiträge für jede Einrichtung gesondert erhoben werden, also bspw. selbständige Beitragsbescheide für jede einzelne Straße, für die Wasserversorgung und für die Kanalisation.
Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen kann, so dass sich globale Aussagen nur bedingt treffen lassen. Eine Bewertung von Beitragsbescheiden erfordert in jedem Fall die Kenntnis des einschlägigen Ortsrechts, das bei der Gemeinde eingesehen werden kann.

3.1. Beiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen werden dabei im engeren Sinn als „Erschließungsbeiträge“ bezeichnet. Sie werden aufgrund des Baugesetzbuches und einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke automatisch aufgrund der Satzung, wenn die rechtlichen Voraussetzungen – v.a. technische Herstellung der Anlage, Vorliegen aller Rechnungen und Erschließungswirkung (z.B. Heranfahrenkönnen an das erschlossene Wohngrundstück bei Straßen) – vorliegen.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben und müssen dabei nicht mehr als 10 % der Erschließungskosten tragen.

3.2. Für die übrigen Erschließungsanlagen, insbesondere leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Entwässerung, Fernwärme), können Beiträge aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und einer entsprechenden Beitragssatzung verlangt werden. Anders als bei Erschließungsbeiträgen (Nr. 3.1.) hat die Gemeinde hier ein Wahlrecht, ob sie den Investitionsaufwand über Beiträge finanziert oder ob sie ihn den laufend zu erhebenden Gebühren zugrunde legt und ihn so „in vielen kleinen Schritten“ refinanziert; diese Entscheidung trifft die Gemeinde in der örtlichen Abgabesatzung dadurch, dass sie entsprechend kalkulierte Beitrags- bzw. Gebührensätze vorsieht.

Fristen

Beiträge für Erschließungsanlagen können eine empfindliche Höhe erreichen und müssen gegebenenfalls zwangsweise vollstreckt werden.

Gerade im Bereich der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (v.a. solchen für Straßen) ist angesichts der automatisch kraft Satzung entstehenden Beitragspflicht jedem Bürger zu empfehlen, bereits während der Bauleitplanung – also im Vorfeld der Beitragserhebung - auch den Kostenaspekt zu bedenken und gegebenenfalls die dort vorgesehene Bürgerbeteiligung für entsprechende Hinweise zu nutzen, um rechtzeitig mögliche kostengünstigere Alternativen vorzuschlagen. Den Gemeinden kommt bei der konkreten Gestaltung des Straßen- oder Leitungsverlauf ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Wenn Sie mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf bestandskräftig werden und nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.



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